Steuer auf Optionsscheine

Ich bin mit Aussagen zur Steuer auf Optionsscheine immer eher vorsichtig. Steuergesetze und deren Anwendungen ändern sich schnell, und ich bin kein Steuerberater.

Dennoch gibt es einige Punkte, die allgemein bekannt sind. Sie sind für Sie als Anleger von Optionsscheinen wichtig. Ein steuerlicher Knackpunkt war nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 die Frage, ob Optionsscheine steuerlich als Termingeschäfte gelten. Denn das hätte gravierende Nachteile für deren Anleger.

Verlustverrechnung bei Termingeschäften begrenzt auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Verlustverrechnung von Termingeschäften wie zum Beispiel Optionen und Futures im Privatvermögen auf jeweils 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Gerade bei Derivaten ist es jedoch so, dass man oft Trades hat, die ins Minus laufen und Trades, die ins Plus laufen. Ein Optionsschein macht vielleicht 50% Verlust und ein anderer 200% Gewinn.

Wären Optionsscheine Termingeschäfte, wäre das extrem negativ. Denn die Regelung bedeutet, dass ein Anleger schlimmstenfalls Steuer zahlen muss, obwohl er mit seinen Termingeschäften nicht einmal Gewinn macht. Ein Beispiel: Ein Trader macht mit Trades auf Termingeschäfte 50.000 Euro Gewinntrades und 50.000 Euro Verlusttrades.

Dann fallen die Gewinntrades komplett in die Steuer, während die Verlusttrades nur bis 20.000 Euro angerechnet werden und der Rest ins Folgejahr übertragen wird. Der Trader muss 30.000 Euro versteuern. Eine desaströse Steuerregelung für alle Trader, die mit Termingeschäften arbeiten. Sie müssen schlimmstenfalls Steuern zahlen, obwohl sie wie in diesem Fall nicht einmal einen Tradinggewinn erzielt haben!

Steuer: Optionsscheine keine Termingeschäfte

In diesem Zusammenhang wurde deswegen auch lebhaft diskutiert, ob Optionsscheine steuerlich Termingeschäfte sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 3. Juni 2021 jedoch zum Glück klargestellt: Optionsscheine sind steuerlich keine Termingeschäfte. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Verluste aus Optionsscheinen sind steuerlich uneingeschränkt mit Gewinnen aus Optionsscheinen und anderen Kapitalanlagen verrechenbar (nicht jedoch mit Gewinnen aus Aktiengeschäften, die in einen gesonderten Verlusttopf wandern)
  • Optionsscheine unterliegen der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 %.

Diese Einordnung von Optionsscheinen ist für Sie als Anleger positiv, da sie die steuerliche Verlustverrechnung erleichtert und die Steuerbelastung reduziert.

Fazit: Optionsscheine und Steuer

Die steuerliche Einordnung, dass Optionsscheinen keine Termingeschäfte sind, ist für Sie als Optionsschein-Anleger positiv. Sie erleichtert die Verlustverrechnung und reduziert die Steuerbelastung.